Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Produktionsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,

2.
Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,

3.
Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,

4.
Bürsten maschinell herzustellen durch

a)
Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oder

b)
Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,

5.
Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,

6.
Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,

7.
Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,

8.
Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,

9.
Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,

10.
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,

11.
Endkontrollen durchzuführen,

12.
Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,

13.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

14.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie

15.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten:

a)
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe und

b)
maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder

2.
im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln:

a)
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe und

b)
maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

Anzeige