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Abschnitt 3 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Produktionsauftrag,

2.
Arbeitsplanung und Technologie sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Produktionsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,

2.
Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,

3.
Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,

4.
Bürsten maschinell herzustellen durch

a)
Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oder

b)
Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,

5.
Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,

6.
Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,

7.
Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,

8.
Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,

9.
Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,

10.
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,

11.
Endkontrollen durchzuführen,

12.
Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,

13.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

14.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie

15.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten:

a)
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe und

b)
maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder

2.
im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln:

a)
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe und

b)
maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,

3.
produktbezogene Berechnungen durchzuführen,

4.
Arbeitsplätze einzurichten,

5.
Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,

6.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

7.
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,

8.
Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,

9.
Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,

10.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie

11.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Produktionsauftrag mit 60 Prozent,

2.
Arbeitsplanung und Technologie mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung und Technologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.