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Artikel 6 - Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGVerhG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2017 PAuswG § 1, § 32

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vorlegen" die Wörter „und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen" angefügt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht."

2.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht vorlegt" durch die Wörter „nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend" durch das Wort „dreitausend" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BGVerhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVerhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...