Artikel 8 - Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGVerhG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2017 FreizügG/EU § 8, § 10

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung der Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen."

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „dreitausend" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BGVerhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVerhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 6 AusrPflDVG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Satz ...


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