Das
Freizügigkeitsgesetz/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung der Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen."
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht."
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „dreitausend" ersetzt.
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780