§ 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
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Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU , d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 ... Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU , d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1750
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
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