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§ 6 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)

V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 6 Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen"



(1) 1Im Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftsprozesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. 2Dabei sollen die strategischen und betrieblichen Interessen des Unternehmens sowie die volkswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. 3Die zu prüfende Person soll die globalen wirtschaftlichen, politischen und ethischen Risiken erkennen und Gegenmaßnahmen entwickeln. 4Darüber hinaus soll sie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschaftsgeschäften rechtzeitig erkennen und notwendige Maßnahmen einleiten.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirtschaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforderlichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,

2.
Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen sowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Umsetzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,

3.
Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte,

4.
Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prüfen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,

5.
Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf der Basis von Kennzahlen,

6.
Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur Risikominimierung sowie

7.
Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.



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Frühere Fassungen von § 6 AWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.