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Änderung § 6 AWPrV vom 17.12.2019

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§ 6 AWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 AWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen"


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Risk- und Changemanagement sicherstellen' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftsprozesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. 2 Dabei sollen die strategischen und betrieblichen Interessen des Unternehmens sowie die volkswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. 3 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll die globalen wirtschaftlichen, politischen und ethischen Risiken erkennen und Gegenmaßnahmen entwickeln. 4 Darüber hinaus soll er oder sie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschaftsgeschäften rechtzeitig erkennen und notwendige Maßnahmen einleiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Risk- und Changemanagement sicherstellen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftsprozesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. 2 Dabei sollen die strategischen und betrieblichen Interessen des Unternehmens sowie die volkswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. 3 Die zu prüfende Person soll die globalen wirtschaftlichen, politischen und ethischen Risiken erkennen und Gegenmaßnahmen entwickeln. 4 Darüber hinaus soll sie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschaftsgeschäften rechtzeitig erkennen und notwendige Maßnahmen einleiten.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirtschaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforderlichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,

2. Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen sowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Umsetzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,

3. Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte,

4. Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prüfen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,

5. Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf der Basis von Kennzahlen,

6. Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur Risikominimierung sowie

7. Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.