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Änderung § 14 AWPrV vom 17.12.2019

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§ 14 AWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 AWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in der schriftlichen Prüfung sowie

2. in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie

2. die Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.