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Änderung § 15 AWPrV vom 17.12.2019

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§ 14 AWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 AWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bestehen der Prüfung und Zeugnis


(Text neue Fassung)

§ 15 Zeugnisse


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(2) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 2 Absatz 4 und

2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

(3) Im zweiten
Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:

1.
die Handlungsbereiche nach § 4,

2.
die Prüfungsergebnisse nach § 13,

3. die
Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Ausbilder-Eignungsprüfung nach § 16 und

4. alle Befreiungen nach §
12 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.



(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem
Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.