1Für Zahlungen nach
§ 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu.
2In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
- 1.
- wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
- 2.
- Höhe des zu zahlenden Betrags,
- 3.
- Frist für die Leistung der Zahlung.