Änderung § 19b GwG vom 28.12.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 SanktDG II am 28. Dezember 2022 und Änderungshistorie des GwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19b GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 19b GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern:

1. zuständiges Amtsgericht,

2. Grundbuchbezirk,

3. Nummer des Grundbuchblattes,

4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit

a) Gemarkung,

b) Flur und,

c) Flurstück,

5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit

a) Name oder Firma,

b) Sitz,

c) Registergericht,

d) Registerart,

e) Registernummer,

f) Datum der Eintragung.

2 Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. 3 Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023.

(2) 1 Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. 2 Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.

(3) 1 Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. 2 Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen.

(4) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. 2 Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed