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Änderung § 45 GwG vom 01.01.2020

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§ 45 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 45 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Form der Meldung, Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. 2 Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. 3 Meldungen nach § 44 sind aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem einheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.



(1) 1 Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. 2 Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. 3 Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. 4 Meldungen nach § 44 sind aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem einheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

vorherige Änderung

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. 2 Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.



(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.

(5)
1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. 2 Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.