§ 58 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 58 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
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(Text alte Fassung) § 58 Datenschutz | (Text neue Fassung)§ 58 (aufgehoben) |
Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden. |