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Zitierungen von § 52 GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 10.02.2026)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6 a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 73a. entgegen § 52 Absatz 7 Satz 1 und 2 oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 3 und 4 Informationen nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeit kann bei ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 52
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... bedient, zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt." 40. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6 a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 53 StoFöG Änderung des Geldwäschegesetzes
... „§ 51 Aufsicht; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 52 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 52 Mitwirkungspflichten; ... b) Die Angabe zu § 52 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". 2. In § 8 Absatz 2 Satz ... auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." 8. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". b) Nach Absatz 6 wird der ... Nach Nummer 73 wird die folgende Nummer 73a eingefügt: „73a. entgegen § 52 Absatz 7 Satz 1 und 2 oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 3 und 4 Informationen nicht, nicht richtig, nicht ...
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