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§ 52 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung



(1) 1Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Nummer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50 Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich

1.
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und

2.
Unterlagen vorzulegen,

die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. 2Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es den Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonstigen Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, gestattet, die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.

(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die Auskunft auch auf Fragen verweigern, wenn sich diese Fragen auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. 2Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.

(6) 1Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist. 2Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) 1Verpflichtete haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 ist, jährlich die für die Zwecke des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2024/1640 und des Artikels 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1620 erforderlichen Informationen zu melden. 2Nähere Bestimmungen zu den im Einzelnen zu übermittelnden Informationen ergeben sich insbesondere aus den von der Kommission nach Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 sowie Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu erlassenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in der jeweils geltenden Fassung. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ergänzend zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 von den Verpflichteten Informationen, die für die risikobasierte Wahrnehmung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich sind, zu melden sind sowie Form, Umfang und Zeitpunkt der Meldung bestimmen. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 52 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 53 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 10.02.2026)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6 a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 73a. entgegen § 52 Absatz 7 Satz 1 und 2 oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 3 und 4 Informationen nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeit kann bei ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 52
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... bedient, zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt." 40. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6 a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher ...

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 53 StoFöG Änderung des Geldwäschegesetzes
... „§ 51 Aufsicht; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 52 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 52 Mitwirkungspflichten; ... b) Die Angabe zu § 52 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". 2. In § 8 Absatz 2 Satz ... auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." 8. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". b) Nach Absatz 6 wird der ... Nach Nummer 73 wird die folgende Nummer 73a eingefügt: „73a. entgegen § 52 Absatz 7 Satz 1 und 2 oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 3 und 4 Informationen nicht, nicht richtig, nicht ...