In
§ 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird in Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:
-
- „6.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328