Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 82 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".
- 2.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
- andere Namen,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Aliaspersonalien,
- 5.
- Angaben zum Ausweispapier,
- 6.
- die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
- 7.
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12."
- 3.
- Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,".
- 4.
- § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
- „12.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen."
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162