Das
Zollfahndungsdienstgesetz vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollverwaltung" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „einzelner" das Wort „oder" eingefügt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach dem Geldwäschegesetz".
- b)
- Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwendung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre eigenen Zwecke verwenden darf."
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146