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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.12.2023 aufgehoben

§ 3 - Signatarebenennungsverordnung (SignBenennV)

V. v. 05.05.2003 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 331
Geltung ab 04.02.2003; FNA: 9020-11-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 3 Verfahren



(1) Der Beginn, die Rechte und Pflichten sowie die Beendigung der Signatarschaft regeln sich nach den entsprechenden Bestimmungen des zuletzt am 30. November 1996 korrigierten Abkommens von INTERSPUTNIK (BGBl. 1998 II S. 2346) und des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK vom 30. November 1996.

(2) Entsprechende formlose Anträge sind unter Beifügung der notwendigen, unter § 2 angeführten Nachweise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Sie werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden. Bei einer positiven Entscheidung wird der Depositär nach Artikel 21 des Betriebsabkommens offiziell darüber benachrichtigt.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 6 des Betriebsabkommens wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine weiteren Signatare mehr benennen, sobald dadurch der Anteil aller
Investeinlagen von deutschen Signataren in das Grundkapital der Organisation 25 Prozent übersteigen sollte.

(4) Für die Versagung und den Widerruf der Benennung eines Signatars durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gilt grundsätzlich Absatz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 3 SignBenennV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 459 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 466 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SignBenennV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SignBenennV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SignBenennV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 459 10. ZustAnpV Änderung der Signatarebenennungsverordnung
...  In § 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 der Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. ...