Das
Europol-Gesetz vom
16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2" durch die Angabe „32 Absatz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „erforderlich ist" die Wörter „; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „27" durch die Angabe „28" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in gesonderten Dateien" durch die Wörter „in seinem Informationssystem" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und
- 2.
- bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten
nur übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 10 AnwDienstlG Folgeänderungen ... Europol-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1882 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, ...