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§ 3 - Europol-Gesetz (EuropolG)

G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 26
Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol



(1) 1Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/794 direkt zugänglich machen darf. 3Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 4Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt. 5Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(1a) 1Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt,

1.
über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und

2.
nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen.

2In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. 3Die übermittelnde Stelle informiert unverzüglich das Bundeskriminalamt, wenn die Voraussetzung des Artikels 18a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 eintritt oder wenn im Falle des Artikels 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.

(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen

1.
bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und

2.
bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten

nur übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind.





 

Frühere Fassungen von § 3 EuropolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 26
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
aktuell vorher 30.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EuropolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EuropolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuropolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Artikel 1 1. EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... „Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Artikel 2 1. EuropolGÄndG Weitere Änderung des Europol-Gesetzes
... ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 17.03.2006 BGBl. 2006 II S. 250, 2007 II S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Artikel 1 EuropolGuaÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden." d) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird vor dem Wort ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 8 TraFinG Änderung des Europol-Gesetzes
... betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 26
Artikel 1 2. EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Daten unberührt." c) Absatz 5 wird gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „zu ...