Das
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren" gestrichen.
- 2.
- Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2017 auf 226.000.000 Euro,
im Jahr 2018 auf 300.000.000 Euro,
im Jahr 2019 auf 300.000.000 Euro,
im Jahr 2020 auf 300.000.000 Euro."
- 3.
- In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2024" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811