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Änderung § 12 HArchDVDV vom 01.05.2019

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§ 12 HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 12 HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Modulhandbücher


(1) 1 Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. 2 Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. 3 Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:

1. die Lehrinhalte und die Lernziele,

2. die Lehr- und die Lernformen,

3. Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,

4. der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie

5. die Dauer des Moduls.

(Text alte Fassung)

(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.