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Änderung § 15 HArchDVDV vom 01.05.2019

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§ 15 HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 15 HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Berufspraktische Studien


(1) 1 In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht und auf die Übernahme von Führungsaufgaben vorbereitet werden. 2 Sie sollen insbesondere

1. lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,

2. Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,

3. Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,

4. archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern,

5. Führungskompetenzen erwerben sowie

6. in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit gefördert werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2 Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3 Voraussetzung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden können.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2 Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3 Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und

2. die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen.