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Änderung § 17 HArchDVDV vom 01.05.2019

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§ 17 HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 17 HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien


(1) 1 Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen. 2 Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert bewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfung berechnet.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(3)
1 Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. 2 Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten. 3 Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.

(4)
Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.

(5)
1 Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6)
1 Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen. 2 Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.

(Text neue Fassung)

(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird die Modulprüfung oder der Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen mit der oder dem Modulverantwortlichen der Einstellungsbehörde bewertet.

(3)
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4)
1 Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. 2 Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten. 3 Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.

(5)
Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.

(6)
1 Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7)
1 Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen. 2 Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.