Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Anlage 2 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2 und § 9) Gegenüberstellung von Flächen



Es ist anzugeben:
a) 1.2.* 3.4.
Unternehmensnummer
(= Registrierungsnum-
mer in der Zentralen
InVeKoS-Datenbank)
des Erzeugers bei der
Landesstelle
(in aufsteigender
Nummerierung)
Datum des Vertrages
oder der Liefererklärung
Name des Erzeugers
und Anschrift
Code-Nr. des für den
Erzeuger zuständigen
Trockenwerkes
(Verarbeitungsbetrieb)
b) 5. 6.
Flächenidentifikator (16 Stellen) Fläche, die zur Trocknung
verwandt wird (ha/ar)
LändercodeCode Bundesland Landwirt-
schaft/InVeKoS
länderspezifisch
vorgegeben (10 Stellen)
DEBB, BE, BW, BY, HB,
HE, HH, MV, NI, NW,
RP, SH, SL, SN, ST, TH
L I  


---
*
Nur vom Verarbeitungsbetrieb oder Käufer anzugeben



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