§ 101 Schiedsvereinbarungen
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Frühere Fassungen von § 101 WpHG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... Verbotene Finanztermingeschäfte Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen § 101 Schiedsvereinbarungen Abschnitt 15 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz ... 104. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 14. 105. § 37h wird § 101 . 106. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 15. 107. § 37i wird ...
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