1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach
§ 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen.
2Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
3Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung.
4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
§ 6 Absatz 2 bis 13 sowie den
§§ 7 bis 9 und
10 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach
§ 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Verordnung (EU) 2016/1011 § 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 12 Adressaten einer Maßnahme ... § 129 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 130 ... 11. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 13 eingefügt: „§ 9 Verringerung und Einschränkung von ... begangen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. § 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den ... 40b" durch die Angabe „§ 123" ersetzt. 22. Der bisherige § 11 wird § 24. 23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt ... von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8" durch die Wörter „§§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21" ersetzt. ... und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist." 93. § 36b wird § 92. 94. ...