§ 57 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung


§ 57 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, wie auch die Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. 2Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den zur Meldung verpflichteten Teilnehmern an Handelsplätzen die für die Meldung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung stehen.

(2) 1Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der aggregierten Positionen in den verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln. 2Die Aufstellung muss enthalten:

1.
die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, aufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 genannten Kategorien,

2.
diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht,

3.
den prozentualen Anteil der gesamten offenen Kontraktpositionen in jeder Kategorie sowie

4.
die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie.

3Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Positionen getrennt darzustellen, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und andere Positionen. 4Für die Zwecke des Satzes 1 hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber einer Position entsprechend ihrer Haupttätigkeit, für die sie zugelassen sind, einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

1.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute,

2.
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

3.
sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG,

4.
sonstige kommerzielle Unternehmen.

5Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines Derivats davon ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Emissionszertifikaten oder Derivaten davon zu bilden. 6Die Pflicht nach Satz 1 gilt nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon, bei denen die in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Mindestschwellen überschritten werden.

(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, müssen der Bundesanstalt darüber hinaus einmal täglich eine vollständige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie deren Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon übermitteln.

(4) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, die auch an einem Handelsplatz gehandelt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 genannten Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufstellung ihrer Positionen in diesen Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechenden Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermitteln. 2Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln

1.
der zentralen zuständigen Behörde im Sinne des § 55 Absatz 1 oder

2.
der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt.

3Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den zur Übermittlung verpflichteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen die für die Übermittlung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Marktsituationen verlangen, dass die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines Tages erfolgen müssen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen sowie

2.
vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Fällen über die dort genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Angaben auf Grund der besonderen Eigenschaften des Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, zur Überwachung der Positionslimits nach § 54 durch die Bundesanstalt erforderlich sind.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3 Nr. 58 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 57 am 25. Juni 2017 ein Absatz 6 angefügt werden. Ein § 57 existiert zu diesem Termin nicht. Durch Artikel 3 Nr. 57 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde § 57 am 3. Januar 2018 ohne Absatz 6 neu gefasst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 28. November 2021

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Frühere Fassungen von § 57 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2021Artikel 1 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuellvor 03.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 57 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WpHG Anwendungsbereich (vom 01.01.2022)
... nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern ... die im Inland angeboten werden, betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die ...
§ 57 WpHG Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
... Artikel 3 Nr. 58 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 57 am 25. Juni 2017 ein Absatz 6 angefügt werden. Ein § 57 existiert zu diesem Termin ... Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 57 am 25. Juni 2017 ein Absatz 6 angefügt werden. Ein § 57 existiert zu diesem Termin nicht. Durch Artikel 3 Nr. 57 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ... zu diesem Termin nicht. Durch Artikel 3 Nr. 57 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde § 57 am 3. Januar 2018 ohne Absatz 6 neu ...
§ 88 WpHG Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln (vom 02.08.2021)
... technischen Regulierungsstandards, 2. der Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach § 57 Absatz 1 bis 4 , 3. der Anzeigepflichten nach § 23, 4. der in diesem Abschnitt ...
§ 89 WpHG Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung (vom 02.08.2021)
... technischen Regulierungsstandards, 2. die Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach § 57 Absatz 1 bis 4 , 3. die Anzeigepflichten nach § 23, 4. die in diesem Abschnitt ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 8. entgegen § 57 Absatz 2, 3 und 4 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 9. ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 9. entgegen § 57 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 7 BörsG Handelsüberwachungsstelle (vom 03.01.2018)
... 9 des Wertpapierhandelsgesetzes durch die Handelsteilnehmer eingehalten werden. § 57 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt hinsichtlich der Überwachung, ob Positionslimits eingehalten werden, mit der ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... Satz 2, des § 39 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 53 Absatz 4 Satz 1, des § 57 Absatz 6 Satz 1 , des § 60 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1, des § 83 Absatz 10 Satz 1, des ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 11 WpDPV Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
... 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; 7. die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von Positionen in Warenderivaten; 8. die ...
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... und 3, Art. 14, 15 Del. VO (EU) 2017/590 Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten 36 § 57 Abs. 1, 4 WpHG Meldungen von Positionen in Warenderivaten Depotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des ... VO (EU) 2017/567 Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung 48 § 57 Abs. 1, 2 WpHG Meldung von Positionen in Warenderivaten bei Betreibern von Handelsplätzen 49 Art. 16 Abs. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 1 SchwFinBG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regulierungsstandards." 7. § 57 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... europaweit gehandelten Derivaten § 56 Anwendung von Positionslimits § 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 10 Organisationspflichten ... nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern ... die im Inland angeboten werden, betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die ... Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591. § 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung (1) Mitglieder und Teilnehmer von ... innerhalb eines Tages erfolgen müssen." 58. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Das Bundesministerium der Finanzen ... auf die Bundesanstalt übertragen." 59. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt: „Abschnitt 10 Organisationspflichten ... technischen Regulierungsstandards, 2. der Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach § 57 Absatz 1 bis 4 , 3. der Anzeigepflichten nach § 23, 4. der in diesem Abschnitt ... technischen Regulierungsstandards, 2. die Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach § 57 Absatz 1 bis 4 , 3. die Anzeigepflichten nach § 23, 4. die in diesem Abschnitt ... Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 8. entgegen § 57 Absatz 2, 3 und 4 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 9. ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 9. entgegen § 57 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... nach Abschnitt 9 des Wertpapierhandelsgesetzes durch die Handelsteilnehmer eingehalten werden. § 57 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt hinsichtlich der Überwachung, ob Positionslimits ...


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