1Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.
2§ 88 Absatz 3 gilt entsprechend.
3Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt
§ 88 Absatz 2 entsprechend.
4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... § 58 Organisationspflichten für genehmigte Veröffentlichungssysteme § 59 Organisationspflichten für Bereitsteller konsolidierter Datenticker § 60 ... (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126), in der jeweils geltenden Fassung. § 59 Organisationspflichten für Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Ein ... nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft, 14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, § 59 Absatz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 Informationen in diskriminierender Weise behandelt oder keine ... § 58 Absatz 5 nicht über dort genannte Systeme verfügt, 18. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht über dort genannte Grundsätze oder Vorkehrungen verfügt, 19. ... über dort genannte Grundsätze oder Vorkehrungen verfügt, 19. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht die genannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft, 20. entgegen § 59 ... 1 Satz 2 nicht die genannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft, 20. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 3 nicht in der Lage ist, Informationen in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu ... in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen, 21. entgegen § 59 Absatz 2 Informationen nicht in der vorgeschriebenen Weise verbreitet, 22. entgegen § 59 ... 59 Absatz 2 Informationen nicht in der vorgeschriebenen Weise verbreitet, 22. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Vorkehrungen nicht trifft, 23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort ... § 59 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Vorkehrungen nicht trifft, 23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Mechanismen nicht einrichtet, 24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 ... § 59 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Mechanismen nicht einrichtet, 24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 nicht über die dort genannten Mittel und Notfallsysteme verfügt, 25. ...