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Änderung § 1 WpHG vom 10.07.2015

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§ 1 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.

(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse gehandelt werden.

(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzuwenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung von der Europäischen Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen getätigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf

1.
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,

2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,

3. das marktmissbräuchliche Verhalten im
börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,

4. die Vermarktung,
den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,

5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,

6. die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,

7. die
Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie

8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich

a) der Vorschriften dieses Gesetzes,

b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,

d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,

i) der Verordnung (EU) 2015/2365,

j) der Verordnung (EU) 2016/1011,

k) der Verordnung (EU) 2017/1129,

l) der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,

m) der Verordnung (EU) 2019/1238,

n) der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,

o) der Verordnung (EU) 2020/1503,

p) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,

q) der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,

r) der Verordnung (EU) 2022/2554,

s) der Verordnung (EU) 2023/2631.

(2) 1 Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie

1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,

2. Finanzinstrumente,
die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder

3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,

betreffen. 2 Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt
werden.

(3) 1 Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2 Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

(heute geltende Fassung)