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Änderung § 1 WpHG vom 31.12.2016

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§ 1 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 1 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbesondere in Bezug auf

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf

1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,

3.
die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,

4.
die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten von Unternehmen, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,

5.
die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie

6.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich



2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,

3.
das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,

4.
die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,

5.
die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,

6. die
Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,

7.
die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie

8.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich

a) der Vorschriften dieses Gesetzes,

vorherige Änderung

b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011, S. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1, L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

d)
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

e)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

f)
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 3 sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder dem Freiverkehr gehandelt werden.

(3) 1 Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2 Für Abschnitt 5 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.



b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,

d) der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

e)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

f) der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

g)
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

h)
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,

i)
der Verordnung (EU) 2015/2365,

j)
der Verordnung (EU) 2016/1011,

k)
der Verordnung (EU) 2017/1129,

l)
der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,

m)
der Verordnung (EU) 2019/1238,

n)
der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,

o) der Verordnung (EU) 2020/1503,

p) der Delegierten Verordnungen
und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,

q)
der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,

r) der
Verordnung (EU) 2022/2554,

s)
der Verordnung (EU) 2023/2631.

(2) 1 Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie

1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,

2. Finanzinstrumente,
die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder

3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,

betreffen. 2 Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt
werden.

(3) 1 Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2 Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

(heute geltende Fassung)