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Änderung § 142 WpHG vom 28.11.2021

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§ 142 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2021 geltenden Fassung
§ 142 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 142 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 142 Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Informationen in schriftlicher Form erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber zu informieren, dass sie diese in elektronischer Form gemäß § 64a erhalten werden. 2 Soweit es sich bei den Bestandskunden um Privatkunden handelt, haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese darüber zu informieren, dass sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in schriftlicher Form oder künftig in elektronischer Form zu erhalten. 3 Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben diese Kunden zudem darüber zu informieren, dass ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn diese innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in schriftlicher Form erhalten möchten. 4 Bestandskunden, die die gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht informiert werden.

(2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.

 

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