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§ 142 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 142 Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz



(1) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Informationen in schriftlicher Form erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber zu informieren, dass sie diese in elektronischer Form gemäß § 64a erhalten werden. 2Soweit es sich bei den Bestandskunden um Privatkunden handelt, haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese darüber zu informieren, dass sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in schriftlicher Form oder künftig in elektronischer Form zu erhalten. 3Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben diese Kunden zudem darüber zu informieren, dass ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn diese innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in schriftlicher Form erhalten möchten. 4Bestandskunden, die die gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht informiert werden.

(2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 142 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2021Artikel 1 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 142 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... rechtzeitig zur Verfügung stellt, 41a. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 5 oder § 142 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 1 SchwFinBG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 141 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 142 Übergangsvorschrift zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz". 2. § 2 wird ... Nummer 41a eingefügt: „41a. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 5 oder § 142 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... „oder" ersetzt. d) Nummer 136 wird aufgehoben. 16. Folgender § 142 wird angefügt: „§ 142 Übergangsvorschriften für das ... 136 wird aufgehoben. 16. Folgender § 142 wird angefügt: „ § 142 Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz (1) ...