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Änderung § 109a WpHG vom 01.01.2022

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§ 109a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 109a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 109a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit

1. der Bundesanstalt,

2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,

3. dem Bundesministerium der Finanzen,

4. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder

5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewertungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese Informationen untereinander austauschen und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten untereinander offenlegen. 2 Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.


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