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Änderung § 24b WpHG vom 10.07.2026
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| § 24b WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | § 24b WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 24b (neu) | (Text neue Fassung)§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal |
(1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, gemeldet. (2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen: 1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person, 3. die Art der Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859, 4. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. |
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