Änderung § 36c WpHG vom 19.07.2013

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§ 36c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 36c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36c (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 36c Register über Honorar-Anlageberater


vorherige Änderung

 


...

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,

2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und

3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.




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