Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 WpHG vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 1 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 27 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen


(Text alte Fassung)

Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

(Text neue Fassung)

Wer eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.