§ 27 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 27 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen | |
(Text alte Fassung) Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. | (Text neue Fassung) Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. |