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Änderung § 139 WpHG vom 21.07.2019

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§ 139 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 139 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 139 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen


vorherige Änderung

 


(1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019 Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 Absatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

 

 
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