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Änderung § 31b WpHG vom 20.07.2007

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§ 31b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 31b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien


vorherige Änderung

 


...

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4 Satz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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