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Änderung § 36 FuAG vom 01.12.2021

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§ 36 FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 36 FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Vorverfahren


(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.