§ 193a StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung | § 193a StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
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(Text alte Fassung) § 193a (neu) | (Text neue Fassung)§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden |
Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung. |