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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes (1. StrlSchGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 27)
Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes



Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe".

b)
Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten".

c)
Nach der Angabe zu § 131 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes".

d)
Die Angabe zu § 179 wird wie folgt gefasst:

„§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis".

e)
Nach der Angabe zu § 193 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Photonengrenzenergie" durch das Wort „Photonenenergie" ersetzt und wird nach dem Wort „Plasmaanlagen" das Wort „, Laseranlagen" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes" durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt.

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe: Vorgang der Ortsveränderung sonstiger radioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen, einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlauf der Ortsveränderung, bei dem die sonstigen radioaktiven Stoffe für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden."

c)
Absatz 35 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut werden die Wörter „nicht zerstörungsfrei zu öffnenden," gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Keine umschlossenen radioaktiven Stoffe sind radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer Radioaktivität genutzt werden und deren Hülle zerstörungsfrei zu öffnen ist."

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert."

5.
In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Anzeige nach § 17" durch die Wörter „, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:

1.
eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird,

2.
einen Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,

3.
eine Laseranlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird, oder

4.
eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bauartzugelassene Vollschutzanlage."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu betreiben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Anzeige" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Vollschutzanlage,

2.
Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Vollschutzanlage den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden."

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 2" die Angabe „oder 3" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung" die Wörter „nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben, oder

2.
der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3 geforderten Unterlagen beigefügt wurden."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „25. Mai 2020" durch die Angabe „25. Mai 2021" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden nach der Angabe „L 334 vom 27.12.2019, S. 165)" die Wörter „, die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

cc)
In Buchstabe d wird die Angabe „25. Mai 2020" durch die Angabe „25. Mai 2021" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
in einem Röntgenraum betreibt, der nicht Gegenstand einer Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen für diese Röntgeneinrichtung war, oder".

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2020 geltenden Fassung erstmalig in Verkehr oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht worden ist," durch die Wörter „als Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 gekennzeichnet ist," ersetzt.

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

cc)
Nummer 5 wird Nummer 3.

dd)
Nummer 6 wird Nummer 4 und die Wörter „nicht rechtsfähigen" werden durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

ee)
Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5 bis 7.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
der Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht, und".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 und 4 entsprechend anzuwenden."

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben, oder

2.
der Anzeige nicht die nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 und 2 geforderten Unterlagen beigefügt wurden."

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen" gestrichen.

c)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Beförderung" das Wort „sonstiger" eingefügt.

11.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „dass die" und nach den Wörtern „durch die Beförderung der" jeweils das Wort „sonstigen" eingefügt.

c)
In Nummer 7 wird das Wort „Einwirkung" durch das Wort „Einwirkungen" ersetzt.

12.
In § 38 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.

13.
In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes" die Wörter „mit Ausnahme von radioaktiven Arzneimitteln im Sinne des § 4 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes" eingefügt.

14.
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage, wenn das besonders hohe Schutzniveau der Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der Anlage ohne Beaufsichtigung durch eine Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt."

15.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 5 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.

16.
§ 48 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 nach Maßgabe der Voraussetzungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 gelten, betrieben werden."

17.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „die das fliegende Personal" die Wörter „während des Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Personengesellschaft" das Wort „rechtsfähige" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die das fliegende Personal" die Wörter „während des Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)," eingefügt.

c)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei einer wesentlichen Änderung des angezeigten Betriebs sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18.
Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der zur Abschätzung Verpflichtete hat die Ergebnisse der Abschätzung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zum Ende der Tätigkeit oder bis zum Vorliegen einer neuen Abschätzung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

19.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2, § 51 Absatz 2 Nummer 2, § 52 Absatz 2 Nummer 2, § 53 Absatz 2 Nummer 2, § 56 Absatz 2 Nummer 3 und § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

20.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 55 Absatz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

21.
In § 66 Satz 1 werden die Wörter „teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

22.
In § 67 wird nach dem Wort „Arbeitnehmerin" das Wort „oder" eingefügt.

23.
In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

24.
In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „90 Absatz 2" durch die Angabe „90 Absatz 1" ersetzt.

25.
§ 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
welche Pflichten für Kursanbieter in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden gelten."

26.
In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Untersuchung" durch das Wort „Überwachung" ersetzt.

27.
In § 83 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Arzt" die Wörter „oder Zahnarzt" eingefügt.

28.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Menschen" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Indikation" die Wörter „und den Zeitpunkt der Indikationsstellung" eingefügt.

bbb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „, einschließlich einer Begründung im Falle der Überschreitung diagnostischer Referenzwerte," gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Überschreitung diagnostischer Referenzwerte sowie die Gründe für diese Überschreitung aufgezeichnet werden."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufbewahrt werden, und zwar".

d)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Röntgenstrahlung" durch die Wörter „ionisierender Strahlung" ersetzt.

29.
In § 86 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „und anderen ärztlichen und zahnärztlichen Stellen" eingefügt.

30.
In § 89 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter „Nummern 1 bis 10" durch die Wörter „Nummern 1 bis 11" ersetzt.

31.
Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:

§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Auskunft über Abfälle und sonstige Gegenstände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, über Errichtung, Betrieb und Benutzung der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, über Grundstücke, auf denen sich solche Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe oder solche Anlagen befinden können, sowie über andere der Aufsicht nach § 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder von sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können,

2.
zur Entsorgung von Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, Verpflichtete,

3.
Eigentümer und Betreiber sowie frühere Betreiber

a)
von Unternehmen, die solche Abfälle entsorgen oder entsorgt haben,

b)
der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind,

4.
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen die in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen betrieben werden oder wurden, sowie

5.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können.

(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach § 95, den Verordnungen nach § 95 oder den Eilverordnungen nach § 96 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen, einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen, zu gestatten. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Betreiber der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge, Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(4) Die behördlichen Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände

1.
nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind oder

2.
als Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe anzusehen sind, bei denen der für solche Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe in einer Verordnung nach § 95 Absatz 1 festgelegte Kontaminationswert unterschritten wird.

(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(6) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

32.
In § 121 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „ist" das Wort „mindestens" eingefügt.

33.
Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere Weise erfüllt werden."

34.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat erneute Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden, die dazu führen können, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 2 um längstens sechs Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

35.
§ 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat den Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen durch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu überprüfen; die Messung muss innerhalb von 30 Monaten erfolgt sein, nachdem die Überschreitung des Referenzwerts bekannt geworden ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat das Ergebnis der Messung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

36.
Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes

Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:

1.
die Aufgabe des Arbeitsplatzes,

2.
Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung entsprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,

3.
Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition entsprechend § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann."

37.
§ 132 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
welche Informationen im Zusammenhang mit den Messungen nach den §§ 127 und 128 der für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 anerkannten Stelle zur Verfügung zu stellen hat, dass und auf welche Art und Weise die anerkannte Stelle die Informationen, einschließlich der Messergebnisse, dem Bundesamt für Strahlenschutz zur Erfüllung seiner Amtsaufgaben übermittelt und auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz die Informationen zur Erfüllung seiner Amtsaufgaben verarbeitet,".

38.
In § 145 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verpflichte" durch das Wort „Verpflichtete" ersetzt.

39.
In § 149 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 145 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 139 Absatz 2 und 3" ersetzt.

40.
§ 167 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Familienname," das Wort „Geburtsname," eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „Registriernummer" durch die Wörter „fortlaufende Nummer" ersetzt.

41.
§ 169 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Sie hat der" die Wörter „für die Person nach Satz 1" und wird nach der Angabe „§ 168 Absatz 1" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

b)
Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
dass und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung einer Messstelle befristet werden kann."

42.
§ 170 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden und Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie Auswertungen aus diesen Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln, soweit die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der abrufenden Behörden und Messstellen erforderlich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im automatisierten Verfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz abrufen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

43.
§ 171 wird wie folgt gefasst:

§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,

1.
wann zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte verwenden darf,

2.
unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden,

3.
unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Strahlenpass vernichten darf."

44.
§ 172 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähige Personengesellschaft" durch die Wörter „sonstige Personenvereinigung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
festzulegen, welche Voraussetzungen bei der behördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zu prüfen sind und dass und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung eines Sachverständigen befristet werden kann."

45.
§ 178 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme

1.
der §§ 95 und 95a,

2.
der Rechtsverordnungen nach § 95 und

3.
der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen enthalten."

46.
§ 179 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis".

b)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bauartzulassungen" die Wörter „sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall diejenigen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anordnen, die zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes oder die in diesem Gesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen vorgesehenen speziellen Anordnungsbefugnisse anwendbar sind. Satz 1 gilt zudem nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme

1.
der §§ 95 und 95a,

2.
der Rechtsverordnungen nach § 95 und

3.
der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen enthalten."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

47.
§ 183 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „1 bis 9" durch die Angabe „1 bis 8" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
für folgende Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt:

a)
Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2,

b)
die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards nach § 187 Absatz 1 Nummer 3 für Vergleichsmessungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, an denen der Strahlenschutzverantwortliche zur Sicherung der Qualität der von ihm nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7 durchzuführenden Emissionsmessungen teilzunehmen hat,

8.
für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes über Anträge nach § 27 Absatz 1, soweit es nach § 190 Satz 1 zuständig ist."

48.
§ 185 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 für Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten, und die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,".

b)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung," die Wörter „einschließlich der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sowie der Anerkennung von Kursen zu deren Erwerb," eingefügt.

49.
In § 186 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „sind" das Wort „sonstige" eingefügt.

50.
In § 187 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 81 Satz 2 Nummer 7" durch die Angabe „§ 81 Satz 3" ersetzt.

51.
§ 188 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, sowie von Rückständen mit."

b)
In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Zolldienststellen" durch das Wort „Zollbehörden" ersetzt.

52.
Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:

§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung."

53.
§ 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter „, in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 5," gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

c)
In Nummer 26 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeichnung" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine Aufzeichnung, ein Röntgenbild oder dort genannte Daten" ersetzt.

d)
In Nummer 27 werden nach den Wörtern „§ 127 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder 3 erster Halbsatz" eingefügt.

e)
In Nummer 28 werden die Wörter „§ 128 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 128 Absatz 2 Satz 3 oder 4" ersetzt und werden die Wörter „nicht mindestens fünf Jahre" durch die Wörter „nicht für die vorgeschriebene Dauer" ersetzt.

f)
In Nummer 42 werden die Wörter „§ 179 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 179 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

54.
§ 198 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei

1.
Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen für eine standardisierte Behandlung mit ionisierender Strahlung sowie zur Untersuchung mit ionisierender Strahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind,

2.
unbefristeten Genehmigungen zur Teleradiologie ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

55.
§ 200 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen."

56.
Dem § 208 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bauartzulassungen für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 fort. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 auf Grund einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung betrieben wurden, dürfen als bauartzugelassene Vorrichtungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrieben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstattet wird."

57.
In Anlage 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nuklidketten U-238sec und Th-232sec" durch die Wörter „U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. StrlSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. StrlSchGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. StrlSchGÄndG Weitere Änderung des Strahlenschutzgesetzes
... 29 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Bei der Beförderung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4645
Eingangsformel 3. StrlSchVÄndV 1)
... 132 Satz 1 und 2 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes, von denen § 132 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194 ) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: --- 1) Diese ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Eingangsformel 4. StrlSchVÄndV 1)
... 185 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes, von denen § 74 Absatz 4 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194 ) und § 86 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 eingefügt, ... 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) und § 86 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 eingefügt, § 171 durch Artikel 1 Nummer 43 des Gesetzes ... 86 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 eingefügt, § 171 durch Artikel 1 Nummer 43 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 neu gefasst und § 172 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer ... 1 Nummer 43 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 neu gefasst und § 172 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Mai 2021 geändert worden ist, die Bundesregierung und - des ...