§ 96 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 96 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 248 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 Eilverordnungen | |
(1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls kann | |
(Text alte Fassung) 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach den §§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und 2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder das Bundesministerium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelungen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist, Regelungen nach § 95 Absatz 2 und 3 | (Text neue Fassung) 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Regelungen nach den §§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und 2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder das Bundesministerium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelungen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist, Regelungen nach § 95 Absatz 2 und 3 |
durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen), soweit noch keine entsprechenden Regelungen bestehen oder die bestehenden Regelungen nicht angemessen sind. (2) 1 Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2 Ihre Geltungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. 3 Eilverordnungen, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bundesrat dies verlangt. |