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Änderung § 120 StrlSchG vom 27.06.2020

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§ 120 StrlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 120 StrlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 248 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen


(1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3 werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes veröffentlicht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit informiert die betroffene Bevölkerung über eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositionssituation. 2 § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die betroffene Bevölkerung über eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositionssituation. 2 § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden der Länder die Informationen und Verhaltensempfehlungen des Bundes. 2 § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über eine nach einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation, über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanierungs- und anderen Maßnahmen. 2 Sie geben der betroffenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für das Verhalten in dieser Expositionssituation.

(5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.