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Änderung § 155 StrlSchG vom 27.06.2020

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§ 155 StrlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 155 StrlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 248 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Referenzwerte für Arten von sonstigen bestehenden Expositionssituationen festzulegen, die eine angemessene Behandlung, die den Risiken und der Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen entspricht, ermöglichen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Referenzwerte für Arten von sonstigen bestehenden Expositionssituationen festzulegen, die eine angemessene Behandlung, die den Risiken und der Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen entspricht, ermöglichen.