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Artikel 3 - Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (RÜbStG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Geltung ab 05.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes *)


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Juli 2017 KStG § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden."

b)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden."

2.
Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben."

3.
Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend."

4.
§ 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag."

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer Organgesellschaft ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger anzuwenden. Wird der Gewinn des Organträgers gesondert und einheitlich festgestellt, gilt § 3a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 im Sanierungsjahr nicht vorliegen und das Einkommen der Organgesellschaft in einem innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden Veranlagungszeitraum dem Organträger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zugerechnet worden ist."

5.
In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2016" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2017" ersetzt.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderungen in Nummer 1 bis 4 wurden durch Artikel 19 G. v. 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) rückwirkend zum 5. Juli 2017 in Kraft gesetzt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2018Artikel 19 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RÜbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RÜbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 28.03.2024)
... 1 Satz 9, § 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Artikel 5 PartFinÄndG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Satz 2 nach dem Wort ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 6 UStIntG Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... 1 Satz 9, § 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ...
Artikel 19 UStIntG Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge
... Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im ...