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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin (MaskAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2002 BGBl. I S. 606
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-288 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

 
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