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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin (MaskAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2002 BGBl. I S. 606
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-288 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Für den Bereich Haararbeiten: Knüpfen, Schneiden, Tressieren, Frisieren, Maß nehmen und Fertigen von Monturen,

2.
für den Bereich Schminken und Modellieren: Schminkmasken erstellen und eine Maskengrundlage modellieren.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MaskAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaskAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MaskAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...